Kurzinfo Instandhaltung

§836 des BGB regelt:

„Wird durch den Einsturz eines Gebäudes … oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes … ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Durch präventive, zyklische Bauwerksprüfungen durch den zertifizierten sachkundigen Planer schalten Sie diese und insbesondere auch die sicherheitstechnischen Risiken aus.

Abgesehen von Handlungsempfehlungen bestehen keine konkreten gesetzlichen Regelungen, die bestimmte Intervalle vorschreiben, in denen Bauwerke einer Kontrolle hinsichtlich der Standsicherheit und/oder Gebrauchstauglichkeit zu unterziehen sind. Die Bauherren sind dennoch für ihre Bauwerke verantwortlich und müssen diese in adäquaten Zeitabständen regelmäßig kontrollieren bzw. untersuchen. Sie haben die Aufgabe, im Rahmen der Instandhaltung für die Sicherheit ihres Bauwerks zu sorgen, und zwar nicht nur bei der Errichtung, sondern auch während der gesamten Lebens-/Nutzungsdauer des Bauwerks.

„Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden."
[Hessische Bauordnung 2018]

Bei Bauwerken und Bauteilen aus Beton oder Stahlbeton wie beispielsweise Parkhäuser, Tiefgaragen, Hochhausfassaden, Hallenkonstruktionen, Industriebauwerken oder sonstigen Gebäuden gilt für die Untersuchung und Planung von Instandsetzungsmaßnahmen seit Januar 2021 die Technische Regel Instandhaltung (TR-IH) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Diese bestimmt „die Grundsätze der Instandhaltung sowie Instandsetzungsverfahren und konkretisiert die allgemeinen Anforderungen an Anlagen nach den § 3 Musterbauordnung (MBO) entsprechenden Bestimmungen der Landesbauordnungen, insbesondere die Mechanische Festigkeit und Standsicherheit von Bauwerken (…) und befasst sich mit den notwendigen Merkmalen und Leistungen von Produkten und Systemen für die Instandsetzung. In Teil 2 wird insbesondere festgelegt, welche Leistungsanforderungen Produkte für die Instandhaltung von Betonbauwerken erfüllen müssen, um die Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von Betonbauteilen zu erhalten oder wiederherzustellen.“
[Rundschreiben der Landesgütegemeinschaft Betoninstandsetzung und Bauwerkserhaltung Hessen-Thüringen e.V. v. 20.01.2021]

In der TR-IH wird gefordert:

„(3) Der SKP2 muss über besondere Kenntnisse hinsichtlich des Erkennens und Bewertens von Schäden und Mängeln verfügen. Er muss ebenfalls über besondere Kenntnisse hinsichtlich der Ursachenfeststellung sowie dem Aufstellen von Instandhaltungskonzepten zur Sicherstellung und zur Wiederherstellung der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit unter Berücksichtigung

(2) Dieser Kenntnisnachweis kann durch verschiedene Organisationen auf Grundlage einheitlicher Regelungen und Inhalte für die Aus- und Weiterbildung von Sachkundigen Planern bescheinigt werden, die durch den Ausbildungsbeirat „Sachkundiger Planer (SKP)“ beim Deutschen Institut für Prüfung und Überwachung e. V. (DPÜ) festgelegt werden.

(4) Vor der Betoninstandsetzung ist eine Ist-Zustand-Erfassung vorzunehmen. Diese Ist-Zustand-Erfassung beinhaltet insbesondere Untersuchungen zur Ermittlung der Umgebungs- und Nutzungsbedingungen sowie der Bauwerks- und Bauteil- und Baustoffeigenschaften.“
[TR-IH, Teil 1]

Durch die Übernahme der TR-IH in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen 2020/1 (MVV TB) und die derzeitige sukzessive Übernahme in die VV TB der einzelnen Bundesländer wird diese bauaufsichtlich eingeführt und stellt somit geltendes Baurecht dar.

Ein Verstoß oder die Nichtbeachtung der TR-IH kann nicht nur vertragliche, sondern auch rechtliche Konsequenzen zur Folge haben, ganz gleich, ob es sich dabei um die unterlassene Voruntersuchung eines instandsetzungsbedürftigen Bauwerks seitens des Bauherrn oder einen Verstoß durch den Auftragnehmer hinsichtlich der Ausführung handelt.

Somit ist der Bauherr verpflichtet für regelmäßige Kontrollen bzw. bei der Feststellung von Schäden oder Zweifeln an der Stand- und Verkehrssicherheit oder auch für eine grundhafte Ist-Zustandsfeststellung einen sachkundigen Planer für die Untersuchung und Beurteilung seines Bauwerks einzuschalten, sofern er nicht selbst über die notwendige Sachkenntnis verfügt.

Die weitere Vorgehensweise des Bauherrn und des Planers stellt sich wie folgt dar:

  • Feststellung und Dokumentation des Ist-Zustandes mit Angabe der Ursachen von vorliegenden Schäden oder Mängeln (sachkundiger Planer)
  • Beurteilung der Standsicherheit (sachkundiger Planer)
  • Festlegung des Soll-Zustandes (Bauherr/sachkundiger Planer)
  • Entwicklung eines Instandsetzungskonzeptes (sachkundiger Planer)
  • Erforderlichenfalls weitere Voruntersuchungen (sachkundiger Planer)
  • Erstellung der Ausschreibungsunterlagen (sachkundiger Planer)
  • Ausschreibung der Instandsetzungsarbeiten (Bauherr/sachkundiger Planer)
  • Objektüberwachung während der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten durch eine qualifizierte Person (sachkundiger Planer)
  • Bei Bedarf Beauftragung eines geeigneten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators im Sinne der Baustellenverordnung durch den Bauherrn (Bauherr)

Die Einhaltung dieser Vorgehensweise führt zu einer qualitativen und für den Bauherrn wirtschaftlichen Instandsetzungsmaßnahme. Eine unzureichende oder unterlassene Voruntersuchung der vorhandenen Bausubstanz sowie eine nicht fachgerechte Planung und Überwachung einer Bauwerksinstandsetzung in der Ausführungsphase bringen in der Regel für alle Beteiligten massive Störungen im Bauablauf und für den Bauherrn kostenintensive und im Vorfeld vermeidbare Nachträge mit sich. Die entstehenden Kosten durch Nachträge infolge unvorhergesehener Mehrleistungen aufgrund mangelhafter oder fehlender Planung oder schlimmer noch, durch eine technisch falsche Instandsetzungsmaßnahme mit der Folge von zeitnah erneut auftretenden Schäden sind oftmals um ein vielfaches höher als die Kosten für Planungsleistungen. Durch die Planung und Überwachung eines zertifizierten sachkundigen Planers für Betoninstandsetzung kann die Sicherheit der finanziellen Investitionen und eine erfolgreiche Instandsetzung in technischer Hinsicht gewährleistet werden.

Sollten Sie Fragen zu den o. g. Ausführungen oder Bedarf für unsere Dienstleistungen haben würden wir uns freuen, wenn Sie sich vertrauensvoll an die Testconsult Frankfurt am Main wenden.